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3. Säule – Vertrauensarzt

Unabhängig, transparent und rasch Klarheit zur ArbeitsfähigkeitVertrauensärztliche Abklärung

Wir bieten eine unabhängige Zweitmeinung zur Arbeitsfähigkeit – im Auftrag von Unternehmen und Versicherungen, die eine attestierte Arbeitsunfähigkeit überprüfen lassen möchten.

Neutral
Unabhängige Beurteilung und Klärung der Arbeitsfähigkeit.
Transparent
Klare Einordnung der Arbeitsunfähigkeit und der Möglichkeiten zur Reintegration.
Hybrid
Digital und vor Ort in Bern.
Beurteilungskonzept

Ihr Vertrauensarzt in Bern – neutral und fair

01

Evaluation bei Auftragseingang

Nach Erhalt eines Auftrags evaluieren wir anhand der Unterlagen, welcher Weg zielführend ist: ein telemedizinisches Erstgespräch – oder direkt die persönliche Untersuchung.

02

Telemedizinische Beurteilung

Wo sinnvoll, nehmen wir zuerst telemedizinisch Kontakt mit der Patientin oder dem Patienten auf. So können klare Fälle von Arbeitsunfähigkeit effizient, mit geringem Aufwand und deutlich höherer Geschwindigkeit beurteilt und ausgewiesen werden.

03

Physische Beurteilung in der Praxis

Braucht es von Beginn an eine körperliche Untersuchung, oder bringt die Telemedizin keine abschliessende Klarheit, laden wir die Patientin oder den Patienten zur Untersuchung an die Laupenstrasse 1 in Bern ein, zur physischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.

So erhält jeder Fall genau die Untersuchungstiefe, die er braucht – ohne unnötige Wege, ohne unnötige Verzögerung.

Leistungen

Vier klare Leistungen

01

Arbeitsfähigkeitsbeurteilung & Plausibilisierung

Unabhängige vertrauensärztliche Untersuchung bei begründeten Zweifeln an einer Arbeitsunfähigkeit; strukturierte Beurteilung mit Arbeitsplatzbezug.

02

Zweitmeinung zu Arztzeugnissen

Prüfung und Einordnung bestehender Zeugnisse, inkl. Beurteilung von Teilarbeitsfähigkeit und zumutbaren angepassten Tätigkeiten.

03

Unterstützung der Wiedereingliederung

Medizinisch fundierte Empfehlungen für realistische Rückkehrpläne, in Abstimmung mit dem Unternehmen und den behandelnden Ärztinnen und Ärzten.

04

Beurteilungen für Versicherungen & Case-Management-Stellen

Schnelle, unabhängige ärztliche Einschätzungen zur Fallsteuerung, z. B. bei KTG-Fällen oder IV-Frühinterventionen.

Anlässe

Wann ist eine vertrauensärztliche Untersuchung sinnvoll?

Typische, objektive Anlässe, bei denen eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung Klarheit schafft.

  • Wiederholte Kurzabsenzen ohne erkennbares Muster
  • Krankschreibung unmittelbar nach Kündigung oder Konflikt
  • Widersprüchliche oder rückdatierte Arztzeugnisse
  • Deutliche Diskrepanz zwischen attestierter Arbeitsunfähigkeit und den dokumentierten Anforderungen am Arbeitsplatz
  • Lange Verläufe ohne klare Perspektive für die Rückkehr

Eine Untersuchung gegen den Willen der betroffenen Person setzt begründete Zweifel voraus. Für Wiedereingliederung und Fallsteuerung genügt ein gemeinsames Interesse an Klarheit – wir beraten Sie, was in Ihrem Fall angezeigt ist.

Wiederholte oder verlängerte Ausfälle

Häufen sich kurze Absenzen oder zieht sich ein Fall ungewöhnlich lange hin, steckt oft mehr dahinter als die einzelne Krankmeldung zeigt. Wir gehen den Ursachen nach, ordnen die Arbeitsfähigkeit medizinisch ein und schlagen Massnahmen vor, die der betroffenen Person und dem Unternehmen gleichermassen dienen.

Wiedereingliederung nach Krankheit oder Unfall

Die Rückkehr nach einer schweren Erkrankung oder einem Unfall ist ein sensibler Moment. Eine neutrale Beurteilung macht sichtbar, was zumutbar ist – und welche Anpassungen an Pensum, Aufgaben oder Arbeitsplatz die Rückkehr tragfähig machen, ohne die betroffene Person zu überfordern.

Eignungsbeurteilung vor Stellenantritt

Vor einer Anstellung lässt sich klären, ob eine Person den gesundheitlichen Anforderungen der vorgesehenen Tätigkeit gewachsen ist. Beurteilt wird ausschliesslich die Eignung für diese konkreten Aufgaben – nicht der Gesundheitszustand an sich.

Rechtlicher Rahmen

Was Arbeitgeber dürfen – und was nicht

Eine vertrauensärztliche Untersuchung ist kein Misstrauensvotum, sondern ein geregeltes Instrument. Diese vier Punkte klären, worauf sie beruht und wo ihre Grenzen liegen.

01

Treuepflicht der Mitarbeitenden

Arbeitnehmende sind verpflichtet, die berechtigten Interessen des Betriebs zu wahren (Art. 321a OR). Dazu gehört, über die eigene Arbeitsfähigkeit wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und an deren Klärung mitzuwirken.

02

Recht auf Überprüfung

Bestehen konkrete Zweifel an einer attestierten Arbeitsunfähigkeit, oder häufen sich Ausfälle so, dass der Betriebsablauf erheblich leidet, darf das Unternehmen eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen.

03

Grenzen der Anordnung

Dieses Recht ist nicht unbegrenzt. Die Anordnung muss verhältnismässig sein und auf nachvollziehbaren Anhaltspunkten beruhen. Eine Untersuchung ohne konkreten Anlass ist unzulässig – deshalb prüfen wir vorab, ob ein Einsatz im konkreten Fall überhaupt angezeigt ist.

04

Datenschutz

Diagnosen und medizinische Details gehören zur Privatsphäre der Mitarbeitenden und werden ohne deren Zustimmung nicht offengelegt (Art. 328b OR, DSG). An das Unternehmen gehen nur die Angaben, die es für die Einsatzplanung braucht.

Diese Übersicht ordnet die Rechtslage allgemein ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Vertraulichkeit

Was der Arbeitgeber erfährt – und was nicht

Das erfährt der Auftraggeber

  • Grad und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit
  • Art der Verhinderung (Krankheit oder Unfall)
  • Zumutbare angepasste Einsatzmöglichkeiten
  • Perspektive für die Rückkehr

Das bleibt geschützt

Diagnosen, Befunde und Therapieinhalte unterliegen dem Arztgeheimnis und werden nicht weitergegeben. Die Untersuchung erfolgt mit schriftlicher Einwilligung der untersuchten Person.

Für Mitarbeitende

Was erwartet Sie bei der Untersuchung?

01

Strukturiertes ärztliches Gespräch

Zuerst evaluieren wir Ihre Unterlagen; je nach Ausgangslage findet ein telemedizinisches Gespräch oder eine Untersuchung vor Ort in Bern statt.

02

Faire, unabhängige Beurteilung

Wir sind weder Partei des Arbeitgebers noch der Versicherung. Auftrag und Honorar kommen vom Unternehmen oder von der Versicherung; die medizinische Beurteilung selbst erfolgt weisungsfrei und nach ärztlichem Standesrecht.

03

Medizinische Details bleiben geschützt

Diagnosen und Befunde unterstehen dem Arztgeheimnis. Weitergegeben werden ausschliesslich arbeitsrelevante Angaben – was Sie leisten können, nicht warum.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Vertrauensarzt

Nur arbeitsrelevante Angaben – Grad und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie zumutbare Einsatzmöglichkeiten. Diagnosen und Befunde unterliegen dem Arztgeheimnis und werden nicht weitergegeben.

Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt therapiert; die vertrauensärztliche Beurteilung erfolgt unabhängig und mit Arbeitsplatzbezug – als Zweitmeinung bei begründeten Zweifeln.

Bei begründeten Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit. Wir beraten Sie zur konkreten Ausgangslage – bei rechtlichen Fragen arbeiten wir mit einer Anwaltskanzlei zusammen.

Das telemedizinische Erstgespräch findet in der Regel innert weniger Tage statt; die Beurteilung folgt zeitnah nach der Untersuchung.

Zuerst evaluieren wir Ihre Unterlagen. Wo sinnvoll, findet ein telemedizinisches Gespräch statt. Falls eine persönliche Untersuchung nötig ist, in unserer Praxis in Bern, Laupenstrasse 1.

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Mit AcciMed machen Sie den Unterschied

Durch gezielte Rückkehrstrategien, Teilarbeitsmodelle und strukturierte Begleitung sinken die Krankheits- und Unfallkosten messbar – bei gleichzeitig höherer Stabilität für alle Beteiligten.